Ihr Betreuungsdienstleister aus dem Münsterland
Regional, familiär, fair!
Regional, familiär, fair!
Unsere Kernkompetenz ist es, Ihnen maßgeschneiderte Lösungen zu bieten und diese praktisch umzusetzen, um Ihrer individuellen Situation gerecht zu werden.
Wir ermitteln mit Ihnen Ihren individuellen Bedarf und klären, welche gesetzlichen Leistungen Ihnen zustehen – damit Sie Ihre Zeit in Zukunft mit ihrer Familie nutzen können und sich nicht durch den Paragraphendschungel schlagen müssen.
Wir sind Ihr persönlicher Betreuungsdienstleister für die Regionen Ibbenbüren, Tecklenburg, Lengerich, Westerkappeln, Mettingen, Emsdetten, Ladbergen und dazwischen.
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Was sind Entlastungsleistungen?
Entlastungsleistungen sind Leistungen der Pflegekassen zur Unterstützung im Alltag, die Pflegebedürftige und Pflegepersonen entlasten und dazu beitragen sollen, dass die pflegebedürftige Person in der eigenen Wohnung bleiben kann. Ebenso sollen sie dazu beitragen, dass soziale Kontakte aufrecht erhalten bleiben und der Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigt werden kann (vgl. § 45a (1) SGB XI).
Unter Anderem kann mithilfe der Entlastungsleistungen die hauswirtschaftliche Versorgung wie z.B. die Reinigung der Wohnung und die Wäschepflege abgerechnet werden.
Wer kann Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen?
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass ein Pflegegrad zwischen 1 und 5 bereits anerkannt und die Unterstützung durch einen qualifizierten Anbieter erbracht wurde.
Sofern Sie noch keinen Pflegeantrag gestellt haben, aber bereits ein regelmäßiger Hilfebedarf besteht, können Sie die Pflegebedürftigkeit bei Ihrer Pflegekasse prüfen lassen. Ihre zuständige Pflegekasse ist bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt. Das heißt, Sie können sich zur Antragsstellung direkt an Ihre Krankenkasse wenden.
In welcher Höhe können Entlastungsleistungen in Ansüpruch genommen werden?
Bei Vorliegen eines Pflegegrades zwischen 1 und 5 können Sie grundsätzlich über einen monatlichen Betrag von 125 Euro Entlastungsleistungen verfügen. Diese Ansprüche verfallen im laufenden Kalenderjahr nicht. Das bedeutet: sollte dieser Betrag nicht oder nicht regelmäßig in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, summieren sich die Ansprüche.
Muss ich für Entlastungsleistungen einen Antrag stellen?
Nein! Der Anspruch auf Entlastungsleistung entsteht mit der Anerkennung von Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Pflegegrade 1 bis 5. Mit der Einreichung einer Rechnung zur Erstattung sind die Formalitäten erfüllt. Es muss bei anerkannter Pflegebedürftigkeit kein Antrag gestellt werden.
Verhinderungspflege, z.B. wenn die Entlastungsleistung verbraucht ist?
Sollte Ihr Hilfedarf mit der verfügbaren Entlastungsleistung nicht gedeckt werden können oder nicht Bestandteil der Angebote zur Unterstützung im Alltag sein, kann mit der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) weitere Unterstützung organisiert werden. Da die Verhinderungspflege sehr vielfältige Möglichkeiten zur Sicherstellung Ihrer Versorgung umfasst, bieten wir Ihnen an dieser Stelle unsere qualifizierte Pflegeberatung an.
Habe ich Anspruch auf Verhinderungspflege
Voraussetzung für den Anspruch auf Verhinderungspflege ist das Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 sowie eine 6-monatige Pflegetätigkeit Ihrer Pflegeperson. Ist Ihre Pflegeperson aufgrund von Urlaub oder Krankheit verhindert, kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.
Die Höhe beträgt kalenderjährlich bis zu 1612 Euro. Auch bei stundenweiser Verhinderung (z.B. wegen Arztbesuch) oder zur allgemeinen Entlastung kann die Verhinderungspflege genutzt werden. Für diese Leistung ist ein Antrag erforderlich.
Anpassung der Wohnung mit Wohnumfeldverbesserungen?
Durch Wohnumfeldverbesserungen wird Ihre Wohnung behindertengerecht gestaltet. So können zum Beispiel Handläufe am Hauseingang und/oder in der Wohnung zu mehr Sicherheit und Selbstständigkeit beitragen. Sollten auch Umbauten keine Lösung mehr sein, kann der Umzug in eine behindertengerechte Wohnung ganz oder teilweise von der Pflegekasse übernommen werden. Diese Leistung steht ab Pflegegrad 1 mit bis zu 4000 Euro zur Verfügung. Ihr Anspruch auf Wohnumfeldverbesserung (§ 40 SGB XI) wird mit einem Antrag geprüft. Auch zu dieser Frage können wir Sie sehr gerne persönlich beraten.
Was beinhaltet unsere Pflegeberatung
Voraussetzung für den Anspruch auf Verhinderungspflege ist das Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 sowie eine 6-monatige Pflegetätigkeit Ihrer Pflegeperson. Ist Ihre Pflegeperson aufgrund von Urlaub oder Krankheit verhindert, kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.
Die Höhe beträgt kalenderjährlich bis zu 1612 Euro. Auch bei stundenweiser Verhinderung (z.B. wegen Arztbesuch) oder zur allgemeinen Entlastung kann die Verhinderungspflege genutzt werden. Für diese Leistung ist ein Antrag erforderlich.